Satzung

beschlossen am 28.01.2016,
geändert am 01.12.2016 neue Satzung herunterladen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Rundfunkbeitragsfreies Wohnen und Wirtschaften e.V.”.
Der Verein ist beim Amtsgericht Hamburg unter VR 22790 eingetragen.
Der Sitz ist in Hamburg.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 (2) Nr. 25 AO, nämlich die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
(2) Der Zweck des Vereins ist es, die von allen hierzulande eine Wohnung oder eine Betriebsstätte innehabenden Personen lebenslang zu zahlende Abgabe (den sogenannten Rundfunkbeitrag) abzuschaffen. Insbesondere das Wohnen als ein menschliches Grundbedürfnis kann kein Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Abgabe sein. Im Rahmen eines menschenwürdigen Daseins ist jede Person zwingend darauf angewiesen, eine Wohnung innezuhaben. Gleichwohl werden alle Wohnenden, nur weil sie nichts weiter tun als zu wohnen, mit einer Zahlungspflicht von z.Z. € 17,50 monatlich belegt. Die Befriedigung existenzieller menschlicher Grundbedürfnisse wie bspw. die Nahrungsaufnahme, das Pflegen sozialer Kontakte oder das Wohnen darf nicht dazu führen, dass diese unumgängliche Betätigung eine Zahlungspflicht auslöst. Dadurch, dass dieses dennoch der Fall ist, sind Dimensionen erreicht worden, wie es sie bisher noch nie gegeben hat. Der Gesetzgeber hat eine Menschseinsabgabe eingeführt, da schon das bloße Menschsein in einer Wohnung zur Zahlung verpflichtet. Dadurch hat der Gesetzgeber eine Grenze überschritten, die er nicht überschreiten darf.
(3) Der Zweck des Vereins ist es somit, diese vorbezeichneten Dimensionen in ihrer Tragweite der Öffentlichkeit und politisch Verantwortlichen zu verdeutlichen, um einen Bewusstseinswandel herbeizuführen. Dieser Bewusstseinswandel soll die Grundlage dafür schaffen, dass entweder durch das Volk auf plebiszitärem Weg oder durch die Mitglieder des Landesparlaments ein Gesetz beschlossen wird, das das Landeszustimmungsgesetz zum RBStV aufhebt.
(4) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: Darstellung des Themas gegenüber der Öffentlichkeit, insb. Internetpräsenz, Plakatwerbung, Postwurfsendungen, Vortragsveranstaltungen, Informationsständen auf öffentlich zugänglichen Flächen, Herstellung und Verbreitung von gedruckten Informationen, Kontaktaufnahme mit politischen Mandatsträgern, Einwerben von Finanzmitteln bei Sponsoren, Initiierung eine Plebiszits.

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§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Voraussetzung ist, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung, begründet auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, anerkennen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Verein erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Jahresbeitrags.
(2) Jedes Mitglied bestimmt selbst die Höhe seines Jahresbeitrages, die aber nicht den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag unterschreiten darf. Die Beitragshöhe von juristischen Personen und Gesellschaften bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall.

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§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf besonderen Wunsch eines Mitglieds kann dessen Einberufung auch per Brief versandt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes folgt. Das Einberufungsschreiben wird an diejenige E-Mailadresse gesandt, die das Mitglied dem Verein für diese Zwecke mitgeteilt hat.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche nach Erhalt der Einladung schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist rechtzeitig vor Beginn der Versammlung (zwei Wochen) bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sofern der Verein mehr als 30 Mitglieder hat, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Wenn zu einer einberufenen Mitgliederversammlung nicht die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist, wird - bei gleichbleibenden Tagesordnungspunkten - eine erneute Mitgliederversammlung in spätestens 2 Wochen einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassenwartin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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